Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen der Fricke Gruppe („einheitlich: FRICKE) finden Anwendung auf diese in diesen AGB geregelten Geschäftsbereiche und -aktivitäten. Angesichts der Vielfältigkeit der Aktivitäten der FRICKE Unternehmen sind diese AGB in einen Allgemeinen Teil (nachfolgend I. – Teil A –) und in einen Besonderen Teil (nachfolgend II. – Teil B –) gegliedert. Der Allgemeine Teil gilt übergreifend für alle Geschäftsbereiche, während der Besondere Teil auf die rechtlichen Eigenheiten der jeweils abgeschlossenen Verträge eingeht und Teil A ergänzt. Im Fall von Widersprüchen geht der Besondere Teil dem Allgemeinen Teil vor.
Diese AGB betreffen folgende Unternehmen von FRICKE sowie alle angeschlossenen und verbundenen Unternehmen die bei ihren Geschäften auf die „FRICKE AGB“ verweisen: Wilhelm Fricke SE, Fricke Landmaschinen GmbH, Fricke Nutzfahrzeuge GmbH, TREX PARTS GmbH & Co KG, Saphir Maschinenbau GmbH, FORAX GmbH, Truckport Hamburg Hannover GmbH, Hofmeister & Meinecke GmbH, HTH Hoppe Truck Hydraulik GmbH & Co KG, Mecklenburger Landtechnik GmbH und Fricke Landtechnik GmbH.
I.
ALLGEMEINER TEIL (Teil A)
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die FRICKE AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen ( Lieferungen und Leistungen) der Unternehmen der Fricke Gruppe (einheitlich: „FRICKE“) mit deren Kunden.
(2) Die FRICKE AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), Kraft- und Nutzfahrzeugen („Fahrzeuge“) neu oder gebraucht, für Reparaturverträge sowie Mietverträge über Waren und Fahrzeuge. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die FRICKE AGB in der zum Zeitpunkt des Auftrages des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform oder per Internet-Link mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass FRICKE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Die FRICKE AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als FRICKE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Auftrages oder der Bestellung auf seine AGB verweist und FRICKE dem nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den FRICKE AGB.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser FRICKE AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen FRICKE AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von FRICKE sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn FRICKE dem Kunden, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen FRICKE im Übrigen sein Eigentums- und Urheberecht vorbehält hat.
(2) Der Auftrag bzw. die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag/der Bestellung nichts anderes ergibt, ist FRICKE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei FRICKE anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware, der Fahrzeuge bzw. Beginn von Reparaturarbeiten gegenüber dem Kunden erklärt werden.
§ 3 Liefer-/Fertigstellungsfrist und Lieferverzug
(1) Die Liefer- oder Fertigstellungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von FRICKE bei Annahme der Bestellung/des Auftrages angegeben. Liefer- oder Fertigstellungs-fristen sind immer ungefähr. Sie sind nur dann verbindlich, wenn FRICKE schriftlich eine Garantie für die Einhaltung abgegeben hat.
(2) Sofern FRICKE verbindliche Liefer- oder Fertigstellungsfristen aus Gründen, die FRICKE nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, weil beispielsweise Teile von Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurden, oder Personal aus nicht von FRICKE zu vertretenen Gründen ausfällt, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird FRICKE den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Liefer- oder Fertigstellungsfrist nicht verfügbar, ist FRICKE berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird FRICKE unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von FRICKE, wenn FRICKE ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder, wenn weder FRICKE noch den eingesetzten Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn Personal von FRICKE aus nicht von FRICKE zu vertretenden Gründe ausfällt.
(3) Der Eintritt eines Liefer- oder Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät FRICKE in Liefer- oder Leistungsverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Liefer- bzw. Reparaturwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Liefer- bzw. Reparaturwertes der verspätet gelieferten oder fertiggestellten Ware. FRICKE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weiteren Schadensersatz kann der Kunde nicht verlangen.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser FRICKE AGB und die gesetzlichen Rechte von FRICKE, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Lieferungen und Leistungen werden am Sitz der beauftragten FRICKE Gesellschaft erbracht. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und/oder Leistung sowie der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Vertragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder verbracht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist FRICKE berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Wird der Vertragsgegenstand auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, geht Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Verbringung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung und/oder Leistung von FRICKE aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist FRICKE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, oder sich aus den Besonderen Bedingungen dieser FRICKE AGB nichts anderes ergibt, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Geschäftssitz des vertragschließenden Unternehmens der FRICKE Gruppe, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei Versendungsgeschäften (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Kosten für die Verbringung ab Erfüllungsort (Sitz des FRICKE Unternehmens) und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Der vereinbarte Preis für die Lieferungen und Leistungen ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. FRICKE ist jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Vertragspreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. FRICKE behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von FRICKE auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser FRICKE AGB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Vertragspreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist FRICKE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann FRICKE den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag mit FRICKE – auch aus anderen Geschäften mit Unternehmen aus der FRICKE Gruppe – und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich FRICKE das Eigentum an den gelieferten oder verkauften Vertragsgegenständen vor. Bei Reparaturaufträgen gilt dies insbesondere hinsichtlich gelieferter und eingebauter Ersatz- oder Austauschteilen.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Fahrzeuge dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat FRICKE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die FRICKE gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Vertragspreises, ist FRICKE berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware und/oder das Fahrzeug auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; FRICKE ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware/Fahrzeug heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Vertragspreis nicht, darf FRICKE diese Rechte nur geltend machen, wenn FRICKE dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren/Fahrzeuge im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von FRICKE entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei FRICKE als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt FRICKE Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von FRICKE gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an das jeweilige FRICKE Unternehmen ab. Das Unternehmen nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben FRICKE ermächtigt. FRICKE verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen FRICKE gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und FRICKE den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann FRICKE verlangen, dass der Kunde FRICKE die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist FRICKE in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von FRICKE um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von FRICKE freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation/Reparaturen oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von FRICKE ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware u/o Fahrzeugen (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von FRICKE (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Maßgeblich sind die Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag. Für zusätzliche Vereinbarungen ist der Kunde beweispflichtig. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet FRICKE eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt FRICKE keine Haftung.
(4) FRICKE haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Ersatzteilen oder Verbrauchsmitteln und anderen, zum Einbau, Einfüllen oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung/dem Einfüllen zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist FRICKE hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Haftung von FRICKE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann FRICKE zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von FRICKE gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) FRICKE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Vertragspreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat FRICKE die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware/das Fahrzeug zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von FRICKE nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn FRICKE ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet FRICKE nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen FRICKE AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann FRICKE vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von FRICKE Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist FRICKE unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn FRICKE berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen FRICKE AG einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet FRICKE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet FRICKE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Verschulden von Vorlieferanten oder Herstellern ist FRICKE nicht im Rahmen der Haftung für Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Eine etwaige gesetzliche Produkthaftung von FRICKE bleibt unberührt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FRICKE, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden FRICKE nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn FRICKE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder des Fahrzeuges beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Datenschutz
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Kunde kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die beim FRICKE gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Kunde ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser FRICKE AGB (Teil A oder Teil B) unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese FRICKE AGB und die Vertragsbeziehung zwischen FRICKE und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der jeweiligen vertragsschließenden FRICKE Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. FRICKE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen FRICKE AGB, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder vor den Gerichten Hamburgs zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
II.
BESONDERER TEIL (Teil B)
A. GEWERBLICHE KUNDEN - Besondere Bedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, (Nutz)Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden.
§ 1 Vertragsschluss
(1) Sämtliche zwischen FRICKE und dem Kunde getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, bedürfen einer zeitnahen schriftlichen Fixierung und einer Hinzufügung zum Liefervertrag.
(2) Angaben in den dem Kunden ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von FRICKE für den Kunden zumutbar sind. Sofern FRICKE oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
§ 2 Preise und Zahlung
(1) Bei vorrätigen oder sofort verfügbaren Vertragsgegenständen ist der in der Auftragsbestätigung von FRICKE genannte Preis fest. Der Preis gilt mangels besonderer Vereinbarung ab Lager von FRICKE oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und Versandkosten sowie etwaige Zulassungskosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Bei Vertragsgegenständen, die FRICKE selbst bestellen oder herstellen muss (Vertragshändlergeschäft), also bei Vertragsgegenständen, die mit einer Lieferfrist verkauft wurden, ist FRICKE insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei einer Belastung der Lieferketten durch Epidemien, Pandemien, Unruhen oder Krieg und kriegsähnliche Umstände berechtigt, den Preis bzw. die Vergütung im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen und/oder Währungsschwankungen und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben entsprechend zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs- oder Beschaffungskosten oder Kosten der vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung der Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich die vorgenannten Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis nach dem vorgenannten Preisanpassungsrecht 10 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung ausüben.
(3) Hat FRICKE ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten zu tragen, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich nachweislich aus einer Erhöhung der marktüblichen Frachtpreise nach Vertragsschluß ergeben. FRICKE wird dies durch mindestens zwei Angebote von Spediteuren nachweisen.
(4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle von FRICKE zu leisten. Die dem Kunde aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
(5) Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann FRICKE vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat FRICKE Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind FRICKE und der Kunde sich darüber einig, dass FRICKE den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn FRICKE höhere Kosten nachweist oder der Kunde nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
§ 3 Übernahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
(2) Im Falle der Nichtabnahme kann FRICKE von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt FRICKE Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn FRICKE einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
§ 4 Lieferfristen und Verzug
(1) Die gem. Teil A § 3 vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs von FRICKE oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
(2) Entsprechendes gilt, wenn FRICKE seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. FRICKE ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller oder Vorlieferant FRICKE nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von FRICKE zu vertreten ist (z.B. Zahlungsverzug).
(3) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
(4) Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat FRICKE – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen FRICKE und Kunde nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist FRICKE verpflichtet, den Kunde schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
(5) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass FRICKE einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.
§ 5 Mängelrüge und Haftung für Mängel
Teil A § 7 wird wie folgt ergänzt:
(1) Gebrauchte Vertragsgegenstände werden grundsätzlich unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft. Bei gebrauchten Vertragsgegenständen stehen dem Kunde Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit FRICKE ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Bei neuen und gebrauchten Vertragsgegenständen wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunde oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von FRICKE zurückzuführen sind.
(3) Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
(4) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von FRICKE vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
(5) Schlägt eine von FRICKE zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind FRICKE unter Berücksichtigung der Belastung für den Kunde und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
B. VERBRAUCHER - Besondere Bedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an Verbraucher
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von FRICKE abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes und dieser besonderen Bedingungen.
Die Teil B: A. Besondere Bedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, (Nutz)Fahrzeugen Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden finden Anwendung, soweit im Folgenden nicht Abweichendes bestimmt wurde.
§ 2 Verbraucherschlichtung
FRICKE beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucher-streitbeilegungsgesetz.
§ 3 Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet FRICKE wie folgt:
(1) Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
(2) Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Kunden auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die vom Kunde gewählte Art der Nacherfüllung kann von FRICKE abgelehnt werden, wenn FRICKE hierdurch mit Kosten belastet wird, die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Kunde bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum von FRICKE.
(3) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen –, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von FRICKE zurückzuführen sind.
(5) Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Kunde FRICKE für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei FRICKE sofort zu verständigen ist, oder wenn FRICKE mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von FRICKE Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(6) Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
(7) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von FRICKE vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
(8) Schlägt eine von FRICKE zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind FRICKE unter Berücksichtigung der Belastung für den Kunden und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
(9) Für Schadensersatzansprüche gilt Teil A § 8
§ 4 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Hinsichtlich des Erfüllungsortes oder des Gerichtsstandes gelten die gesetzlichen Vorschriften.
C. GEWERBLICHE KUNDEN - Besondere Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen, Wartungen an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen von gewerblichen Kunden
§ 1 Vertragsschluss/Allgemeines
(1) Auftragsschein bzw. dem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zumindest stichwortartig zu bezeichnen. Änderungen oder Erweiterungen des Instandsetzungsauftrags können auch mündlich erfolgen, sind aber nur verbindlich, wenn schriftlich bestätigt. Bei einem Wert der Änderung bzw. Erweiterung von mehr als 10% der ursprünglich veranschlagten Kosten des Auftrags folgt für den Fall der mündlichen Absprache ein Bestätigungsschreiben von FRICKE.
(2) Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Werkstatt von FRICKE (Erfüllungsort).
(3) Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten und – soweit erforderlich – Überführungsfahren vorzunehmen.
(4) Soweit für den Reparaturgegenstand eine Zulassung nach StVZO besteht, übergibt der Kunde FRICKE bei Erteilung des Auftrags die Zulassungsbescheinigung Teil I.
§ 2 Kostenvoranschlag, Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
(1) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunde berechnet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in diesem Zusammenhang Arbeiten an dem zu reparierenden Gerät/Fahrzeug (Fehlersuche etc.) durchgeführt wurden. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlages berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.
(2) Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit). Wenn ein Auftrag aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die FRICKE nicht zu vertreten hat, ist der entstandene Aufwand dennoch vom Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere
a) wenn der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
c) der Auftrag während der Durchführung gemäß § 648 BGB gekündigt wurde, ohne dass hierfür ein Umstand ursächlich war, den FRICKE zu vertreten hat.
(3) Zu Preisangaben im Auftragsschreiben sowie beim Kostenvoranschlag ist jeweils die Umsatzsteuer auszuweisen bzw. hinzuzurechnen.
§ 3 Fertigstellung
(1) FRICKE ist angehalten, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Kunden zumutbar ist. FRICKE wird dem Kunden den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.
(2) Hält FRICKE einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 36 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Kunde für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Kunde bei Erteilung des Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. FRICKE ist jedoch verpflichtet, den Kunden über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Einschränkung der Verpflichtung von FRICKE zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.
§ 4 Abnahme
(1) Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im beauftragten Betrieb von FRICKE. Wünscht der Kunde Abnahme und Übergabe an einem anderen Ort, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. FRICKE wird die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung beachten.
(2) Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug (Annahmeverzug), wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abholt. Bei Reparaturarbeiten, die vereinbarungsgemäß innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
(3) Bei Annahmeverzug kann FRICKE die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr für den Auftragsgegenstand berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen FRICKEs auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Berechnung des Auftrages
(1) FRICKE ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
(2) Bei der Berechnung von Instandsetzungen sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Ersatzteile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen nach Wunsch des Kunden jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
(3) Preise werden netto angegeben. Die zusätzlich anfallende gesetzliche Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
(4) Die Vergütung der Instandsetzungsarbeiten ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort bei Abnahme fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
(5) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist vom FRICKE anerkannt, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ausgenommen sind Gegenforderungen und Ansprüche des Kunden aus demselben Auftrag.
(6) Soweit sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der FRICKE berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 9% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der FRICKE eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine Belastung mit niedrigerem Zinssatz nachweist.
§ 6 Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
FRICKE stehen die gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte vollumfänglich zu.
§ 7 Mängelrechte des Kunden
(1) Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
(3) Offensichtliche Mängel sind dem FRICKE unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
(4) Es wird weiter keine Mängelgewährleistung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunde oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen–, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von FRICKE zurückzuführen sind.
(5) Die Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel erfolgt auf Kosten von FRICKE in seinem Betrieb. Abschleppkosten werden von FRICKE nicht übernommen.
(6) Wenn FRICKE die Instandsetzung oder die Nachbesserung schuldhaft mangelhaft ausführt, ist der Kunde berechtigt, von dieser kostenlosen Stellung einer Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges oder Erstattung von 80 % der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeuges zu verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Die Regelung aus Teil A § 8 bleibt unberührt.
(7) Bei mehrmaligem – in der Regel zweimaligem – Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(8) Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung von FRICKE. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle; FRICKE ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe von Namen und Anschrift dieser Fachwerkstatt zu benachrichtigen. In jedem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von FRICKE handelt und dass diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. FRICKE ist zur Erstattung der dem Kunde nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
(9) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die nicht unverzüglich vom Kunde gemeldet wurden.
(10) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde bei FRICKE geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt FRICKE dem Kunde eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
(11) Schadensersatzansprüche regelt Teil A § 8.
D. VERBRAUCHER - Besondere Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen und Wartungen an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen für Verbraucher.
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Reparaturbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Reparaturen, Instandsetzungen und Wartungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von FRICKE abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes und dieser besonderen Bedingungen.
Teil B: C. Besondere Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen, Wartungen an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen von gewerblichen Kunden finden entsprechend Anwendung, wenn nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2 Verbraucherschlichtung
FRICKE beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
§ 3 Mängelrüge und Haftung für Mängel
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
§ 4. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Hinsichtlich des Erfüllungsortes oder des Gerichtsstandes gelten die gesetzlichen Vorschriften.
E. VERBRAUCHE UND GEWERBLICHE KUNDEN - Besondere Bedingungen für die Vermietung von Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, (Nutz)Fahrzeugen, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen.
§ 1 Vertragsschluss und Lieferumfang
(1) Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines Mietvertrages in Schrift- oder Textform.
(2) Der Mietvertrag ist abgeschlossen,
a) durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrages,
b) wenn FRICKE die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Mietgegenstandes schriftlich oder in Textform bestätigt hat, oder
c) die Übergabe des Mietgegenstandes ausgeführt ist.
(3) Sämtliche zwischen FRICKE und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Mietvertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Mietvertrag hinzugefügt.
(4) Angaben in den dem Kunden ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen der Spezifikationen oder des Typs des Mietgegenstandes bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von FRICKE für den Kunden zumutbar sind.
(5) Die Mietzeit beginnt und endet am jeweils vertraglich vereinbarten Tag. Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen durch wechselseitige Erklärungen in Schrift- oder Textform verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss FRICKE rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugehen. Ohne eine gesonderte vertragliche Vereinbarung verlängert sich die Mietzeit bis zur vollständigen Ablieferung der Mietsache bei FRICKE oder bis zur Abholung der Mietsache durch FRICKE.
§ 2 Übergabe und Überlassung der Mietsache; geplanter Liefertermin
(1) FRICKE ist verpflichtet, dem Kunden die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch zu überlassen. Die Gefahrtragung des Kunden beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit deren Rückgabe an FRICKE.
(2) Während der Mietzeit ist FRICKE berechtigt, die Mietsache gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand (etwa das Produkt eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern sich die andere Mietsache für den vertraglich vorausgesetzten Mietgebrauch und Mietzweck eignet und berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die Mietsache vertrags- und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Vertragsende gereinigt, betriebsbereit und vollgetankt zurückzugeben.
(4) Je nach vertraglicher Vereinbarung hält FRICKE die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit oder bringt sie zum Versand. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Kunden über.
(5) Wird der An- oder Abtransport durch den FRICKE vereinbart, trägt der Kunde für einen ungehinderten Zugang zum Ort der Verladung/des Aufbaus Sorge. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von FRICKE überlassen.
(6) Im Falle der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunde über.
(7) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Kunde über.
§ 3 Mängel und Mängelrüge
(1) Der Kunde ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach Feststellung FRICKE schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
(2) FRICKE hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung angezeigt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Kunde hat FRICKE Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen.
(3) Nach schriftlicher Bestätigung durch FRICKE kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. FRICKE trägt dann die erforderlichen Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege.
(4) Lässt FRICKE eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht.
(5) Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenden Mangels durch FRICKE.
(6) Bei leichter Fahrlässigkeit von FRICKE Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Es gilt Teil A § 8.
(7) Die vermieteten Gegenstände sind von FRICKE versichert, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist ein vom Kunden verursachter Schaden von der Versicherung gedeckt und besteht ein Selbstbehalt, ist dieser im Schadenfall vom Kunden zu tragen, soweit er für den Schaden haftet. Ansonsten haftet der Kunde für von ihm schuldhaft verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, bei versicherten Schäden jedoch nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§ 4 Anbringen von Werbung an Mietgegenständen
FRICKE ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Preis und Zahlung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz des vermietenden FRICKE Betriebes. Nicht enthalten im Preis sind Liefer- und Versandkosten. Kraftstoffe und sonstige Betriebsmittel gehen zu Lasten des Kunden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Hälfte der nach Betriebsstunden berechneten Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar. Der Restbetrag wird nach Beendigung des Mietverhältnisses acht Tage nach Rechnungstellung durch FRICKE fällig. Der vereinbarte Mietzins ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vereinbarten Mietzeiten nicht gänzlich ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den vereinbarten Umfang hinaus, wird dem Kunde gemäß Satz 1 zusätzlich berechnet.
(3) Die dem Kunden aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Vermietungen oder anderen zwischen FRICKE und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnissen nicht im Rückstand befindet.
(4) Die Aufrechnung mit etwaigen von FRICKE bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
(5) Hat der Kunde FRICKE eine Kaution gestellt, so ist FRICKE berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihm aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 6 Fristen und Verzug
(1) Fristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von FRICKE ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Freigaben.
(2) Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
§ 7 Pflichten des Kunden, Besichtigungsrecht
Der Kunde ist verpflichtet,
(1) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und die Sicherheitsanweisungen bei Gebrauch der Mietsache jederzeit zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an FRICKE zu wenden;
(2) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
(3) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
(4) bei Beschädigungen oder Funktionsstörungen erforderlichenfalls den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung von FRICKE abzuwarten;
(5) ihm obliegende notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Die erforderlichen Ersatzteile sind über FRICKE zu beziehen;
(6) den Mietgegenstand gegen Diebstahl etc. und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen;
(7) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen oder Erlaubnisse erforderlich sind, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind;
(8) FRICKE nach entsprechender vorheriger Ankündigung die Besichtigung und Untersuchung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten zu ermöglich und in jeder Weise zu erleichtern.
§ 8 Rechte von FRICKE
(1) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist FRICKE zur Rücknahme der Mietsache nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Sämtliche Kosten der Rücknahme des Mietgegenstandes trägt der Kunde.
§ 9 Untervermietung und besondere Pflichten
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, FRICKE hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Kunde schriftlich auf das Eigentum von FRICKE hinzuweisen.
§ 10 Rückgabe der Mietsache
(1) Der Kunde hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt mit allen Zubehörteilen FRICKE zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen.
(2) Ist eine Abholung durch FRICKE vereinbart, so hat der Kunde den Mietgegenstand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten von FRICKE gewährleistet ist.
(3) Befindet sich der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht in einem vertragsgemäßen Zustand und ist dies auf eine Verletzung der Mieterpflichten zurückzuführen, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache üblicherweise erforderlich ist.
(4) Sollte es dem Kunde schuldhaft nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
(5) Der Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat eines Dritten ist unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Ein Nachweis der Anzeige ist FRICKE zu übergeben.
(6) Der Umfang, der vom Kunden zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Kunde mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
(7) Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens FRICKE dem Kunde in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten mitzuteilen.
(8) Besteht über den Zustand des Mietgegenstands sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Mietgegenstand durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
(9) Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen tragen FRICKE und der Kunde zu gleichen Teilen.
(10) Wenn sich die Parteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen können, so ist der Sachverständige durch die Handwerkskammer, in deren Bezirk der vermietende FRICKE Betrieb seinen Sitz hat, zu benennen.
(11) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als von FRICKE anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Tage nach Rückgabe oder Abholung des Mietgegenstands eine Mängelanzeige in Schrift- oder Textform an den Kunden abgesandt ist.
§ 11 Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(1) nach Vertragsabschluss FRICKE Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert und dadurch die Durchführung des Vertrages gefährdet wird;
(2) der Kunde ohne Einwilligung von FRICKE den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht vertragsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt;
(3) bei Vernachlässigung der dem Kunde nach § 7 dieser Besonderen Bedingungen obliegenden Pflichten, wodurch der Mietgegenstand erheblich gefährdet ist, sofern der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung von FRICKE zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;
(4) der Mietgegenstand dem Kunde nicht rechtzeitig übergeben wird und der FRICKE auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
§ 12 Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
(1) Die Haftung von FRICKE richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist auf den Schaden begrenzt, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Sie ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten von FRICKE eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der FRICKE seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Kunde ab.
(2) Die vom Kunde gegenüber dem FRICKE geltend zumachenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern FRICKE schriftlich einen Anspruch des Kunden als unbegründet zurückgewiesen hat.
F. KAUF MIT RÜCKGABERECHT - FELDPROBE
(1) Der im Rahmen einer Feldprobe abgeschlossene Kauf mit Rückgaberecht ist ein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag, bei dem dem Käufer das Recht eingeräumt wird, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wenn bei der Feldprobe der Kaufgegenstand objektiv nicht die Eigenschaften zeigt, die FRICKE dem Käufer beschrieben hat.
(2) FRICKE bestätigt mit Zeichnung der Feldprobe-Vereinbarung das Rückgaberecht bei fehlgeschlagener Feldprobe.
(3) Die Anlieferung der Geräte erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(4) Die Feldprobe hat spätestens 14 Tage nach Übergabe des Kaufgegenstandes zu erfolgen. Wird die Feldprobe innerhalb dieses Zeitraumes nicht durchgeführt, gilt die Feldprobe als erfolgreich absolviert und das Rückgaberecht erlischt.
(5) Die Feldprobe dauert maximal 4 Stunden. Sie ist FRICKE ausreichend, mindestens zwei Werktage im Voraus, anzukündigen. FRICKE ist berechtigt, den Probe-Einsatz durch einen Beauftragten durchführen oder überwachen zu lassen. Wird FRICKE nicht über den Zeitraum der Feldprobe informiert oder wird die Feldprobe durchgeführt, ohne dass FRICKE die Möglichkeit der Teilnahme gegeben wird, gilt die Feldprobe als bestanden und das Rückgaberecht erlischt.
(6) Der Käufer bestätigt beim Empfang die einwandfreie Funktion des Gerätes. Ein Arbeitseinsatz des Gerätes ist erst nach Abschluß der Feldprobe zulässig. Das Rückgaberecht entfällt, wenn das Gerät länger als vier Stunden im Einsatz ist und keine Feldprobe stattgefunden hat.
(7) Stellt sich bei der Feldprobe objektiv heraus, dass das Gerät die in dieser Vereinbarung beschriebenen Eigenschaften nicht aufweist oder erbringt, ist der Käufer zur Rückgabe des Gerätes/Kaufgegenstandes berechtigt. In diesem Fall ist das Gerät unverzüglich in gereinigtem Zustand frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an FRICKE oder an eine von FRICKE angegebene Anschrift zurückzusenden bzw. abzuliefern. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten FRICKE`s, wenn die Abnutzung auf die Erprobungsdauer zurückzuführen ist.
(8) Wird das Gerät/der Kaufgegenstand nicht spätestens eine Woche nach erfolgtem Probe-Einsatz zurückgeliefert oder abgeliefert, oder wenn das Gerät nach Durchführung der Feldprobe weiter im Arbeitseinsatz genutzt wird, entfällt das Rückgaberecht.
(9) Der Kaufvertrag ist auf Basis dieser FRICKE AGB abgeschlossen.